Beitragsordnung
Beitragsordnung
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Mit der Beitrittserklärung und anschließenden Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder die aktuelle Fassung der Beitragsordnung an.
(3) Bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein können Spenden und Beiträge bis zu 200 Euro jährlich ohne offizielle Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung von den Mitgliedern beim Finanzamt eingereicht werden. Bei höheren Beträgen stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.
(4) Über die Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet gemäß Satzung die Mitgliederversammlung.
§ 2 Beitragshöhe und Fälligkeit
(1) Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 15,00 €. Eine Erhöhung des Mindestbeitrags kann durch das Mitglied in der Beitrittserklärung individuell angepasst werden.
(2) Der Beitrag muss bis zum 01.11. des laufenden Kita-Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(3) Bei Beitritt nach der Fälligkeit ist der Beitrag rückwirkend zu zahlen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückerstattung oder anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen.
§ 3 Beitragserhebung
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird vom angegebenen Konto des Mitglieds per Lastschrift durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilen die Mitglieder anhängend an die Beitrittserklärung ein SEPA-Lastschriftmandat. Beitragsrelevante Änderungen (Änderung der Kontodaten, freiwillige Anpassung der Beitragshöhe) sind rechtzeitig in Schriftform dem Vorstand mitzuteilen.
(6) Wünscht ein Mitglied den Mitgliedbeitrags per Überweisung zu zahlen, kann dies auf der Beitrittserklärung festgehalten werden. Das Mitglied erhält zur Zahlung seines Mitgliedbeitrags bei Beginn der Mitgliedschaft einmalig eine schriftliche Aufforderung und trägt Sorge für die künftige Einhaltung der Fälligkeit.
§ 4 Beitragsrückstände
(1) Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum den Mitgliedbeitrag zu begleichen.
(2) Kosten, die aufgrund eines vom Mitglied verantwortenden Grundes entstehen (z.B. ungedecktes, gekündigtes Konto) sind vom Mitglied zu erstatten.
(3) Für die Zustellung von Mahnungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.
(4) Bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.11.2025 beschlossen und tritt damit in Kraft.