Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein Evangelische Kita Herringhausen".
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Herford.
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07.
(2) Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, durch ideelle und materielle Hilfe die pädagogische Arbeit der Kita Herringhausen zu fördern, sowie diese bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen, den Kontakt zwischen Kita, Eltern, Kindern, Ehemaligen und der Kirchengemeinde Herringhausen zu pflegen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller Mittel zur:
Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln für die Kita
Mitarbeit und Unterstützung bei Veranstaltungen und Projekten der Kita
Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
Unterstützung von Ausflügen der Kita
Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kita in der Öffentlichkeit
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigung
(1) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben der Körperschaft oder unverhältnismäßig hoch vergütet werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung (schriftlich oder online) beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung (schriftlich oder online) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kita-Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern das Interesse des Vereins in schwerwiegender Weise beschädigt wurde, ein mehr als dreimonatiger Rückstand der Zahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegt oder das Ansehen des Vereins in schuldhafter und schwerwiegender Weise geschädigt wurde.
§ 9 Beiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragsordnung wird jeweils von der Mitgliederversammlung mindestens auf die Dauer eines Jahres festgelegt und beschlossen
§ 10 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Zusätzlich kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung des Vorstands, sowie die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in einem Protokoll aufgeführt werden und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der stellvertretenden Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird auf einer Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ev. Kirchenkreis Herford als Träger der Kita Herringhausen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 14 Schlussbestimmung der Satzung
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.11.2025 in Herford beschlossen.